FAQ's

Unsere elektronischen Heizkostenverteiler verfügen alle über eine automatisch wechselnde Anzeigenschleife. Zunächst wird der aktuelle Wert (Wert zum aktuellen Tag) angezeigt. Danach der Wert zum Stichtag (Abrechnungszeitraum), das Datum des Stichtags und eine Prüfzahl, sowie Segmenttest. Zur Ablesung werden alle Werte benötigt. Heizkostenverteiler nach dem Verdunstungsprinzip müssen zwingend von Servicetechnikern der Beyer IBIA abgelesen werden. Weitere Informationen können Sie den Datenblättern entnehmen.

Ggf. ist eine Zwischenablesung durch Sie selbst möglich. Hierzu erfordert es das Einverständnis des Eigentümers oder der Hausverwaltung. Anschließend erhalten Sie eine Ableseanleitung von uns. Beyer IBIA übernimmt in diesen Fällen jedoch keine Gewähr für die Korrektheit der Werte. Heizkostenverteiler nach dem Verdunstungsprinzip müssen zwingend von Servicetechnikern der Beyer IBIA abgelesen werden.

Unsere Funkübertragung ist aus Sicherheitsgründen verschlüsselt und nur mit speziellem Zubehör und Lizenzen auslesbar. Die Fernauslesung kann daher nur durch Beyer IBIA erfolgen. Der Mieter kann allerdings die Ablesewerte auf dem Display der Geräte sehen.

Schriftlich mit Liegenschaftsnummer, Name, Straße, Wohnungslage (Erdgeschoss, OG links, o.ä.), Telefonnummer, Kontaktmöglichkeit vor Ort an info@beyeribia.de

Bei Nutzerwechsel sollen die Heizkosten verbrauchsabhängig auf den alten und neuen Mieter aufgeteilt werden. Aus diesem Grund benötigen wir, wie die Stadtwerke bei Strom und Wasser, einen Zwischenstand bei Auszug des alten und Einzug des neuen Mieters.

Bei unseren 566 Funk Heizkostenverteilern entfällt die Zwischenablesung, da von uns Monats- und Halbmonatswerte ausgelesen werden können.

Den Ablesetermin teilen wir dem Kunden mindestens 14 Tage im Voraus mit. Ist eine Ablesung aus Gründen, die Beyer IBIA nicht zu vertreten hat, zu diesem Zeitpunkt nicht möglich, wird innerhalb von zwei Wochen - mit vorgehender Ankündigung - ein zweiter kostenloser Ableseversuch unternommen. Wird auch dieser Termin nicht eingehalten, muss ein kostenpflichtiger dritter Termin beauftragt werden. Individuelle Einzeltermine sind nicht möglich, da unsere Servicetechniker aus Umwelt- und Kostengründen feste Routen planen.

Zwischenablesungen oder Ablesungen außerhalb der jährlichen Sammelablesung sind grundsätzlich Individualtermine und damit stets kostenpflichtig. Die entstehenden Kosten werden dem Auftraggeber gem. unserer jeweils aktuell gültigen Preisliste in Rechnung gestellt.

Als Mieter haben Sie eine Duldungspflicht der Ablesung. Verweigern Sie unserem Servicetechniker den Zutritt, wird dies durch unseren Servicetechniker entsprechend dokumentiert und dem Eigentümer bzw. der Hausverwaltung mitgeteilt. Dies kann zur Folge haben, dass die Duldungspflicht ggfs. gerichtlich durchgesetzt wird.

Heizkostenverteiler zeigen keine physikalischen Werte an und können daher nur ins Verhältnis zu den Brennstoffkosten gesetzt werden.

Servicetechniker von Beyer IBIA sind aus Umwelt- und Kostengründen bereits einige Wochen im Voraus nach Routen geplant. Im engen Zeitplan der Ablesung ist es daher nur selten möglich, dass eine Montage miteingeschoben wird. Sprechen Sie uns frühzeitig vor der Ablesung an und wir verbinden die Termine gerne miteinander und nehmen uns ausreichend Zeit für Sie und Ihre Liegenschaft.

Beyer IBIA kann zum Übergang des Vertragsverhältnisses Erfassungsgeräte vom Wettbewerb für einen Abrechnungszeitraum ablesen und abrechnen, sofern wir die Bewertungsfaktoren, die Verschlüsselung der Funktechnik und die technische Dokumentation erhalten.

Manchmal kann es vorkommen, dass Heizkörper verbaut oder unzugänglich sind. Somit ist keine reibungslose Ablesung gewährleistet. Falls aus diesen Gründen keine Ablesung erfolgt, muss der Verbrauch geschätzt werden. Dem Ableser ist es aus versicherungsrechtlichen Gründen nicht erlaubt, Möbel, Verbauungen oder andere Gegenstände zu entfernen.

Ableser oder Monteure können nicht ausreichend Informationen geben. Es ist auch zeitlich nicht möglich, Angaben zum Verbrauch zu machen, da die Daten erst in unser System eingegeben werden müssen, um somit den tatsächlichen Verbrauch zu ermitteln. Hierfür sind unsere Mitarbeiter der jeweiligen Abteilung zuständig

Verfügt ein Gebäude über eine zentrale Heizungsanlage, kann der Eigentümer folgende Kosten auf die Mieter umlegen:

  • Verbrauchte Brennstoffe und Ihre Lieferung
  • Betriebsstrom der Heizanlage
  • Kosten für Bedienung, Überwachung und Wartung der Heizanlage
  • Kosten für die regelmäßige Prüfung der Betriebsbereitschaft und -sicherheit der Heizanlage einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft
  • Reinigung der Anlage und des Betriebsraumes
  • Messungen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz
  • Kosten der Anmietung oder andere Arten der Gebrauchsüberlassung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung
  • Kosten für die Verwendung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung einschließlich der Kosten der Eichung sowie der Berechnung und Aufteilung
  • Kosten der Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen

Dies bedeutet, dass die zusätzlichen Kosten der UVI umlagefähig sind.

Beyer IBIA kann zum Übergang des Vertragsverhältnisses Erfassungsgeräte vom Wettbewerb für einen Abrechnungszeitraum ablesen und abrechnen, sofern wir die Bewertungsfaktoren und technische Dokumentation erhalten.

Heizkostenverteiler zeigen keine physikalischen Werte an und können daher nur ins Verhältnis zu den Brennstoffkosten gesetzt werden.

Sobald das Erhitzen des Warmwassers mit über die Heizungsanlage läuft, müssen die Heizkosten davon getrennt werden. Zur Trennung der Heiz- und Warmwasserkosten wird ein Wärmezähler am Warmwasserspeicher benötigt.

Bitte teilen Sie uns dies unbedingt schriftlich mit Liegenschaftsnummer, Name, Straße an info@beyeribia.de mit. Wir setzen uns in diesem Falle mit Ihnen in Verbindung und beraten Sie hinsichtlich der passenden Geräte.

Das Betriebskostenblatt ist ein Vordruck zum Einreichen Ihrer Kosten (mindestens Heizkosten sowie Nutzerlisten für Ein-/Auszüge und Leerstände, ggfs. noch für Warmwasser-/Kaltwasser- sowie Nebenkosten).

Der Eigentümer bzw. eine ggfs. durch diesen bauftragte Hausverwaltung haftet für die Richtigkeit der eingereichten Kosten. Dies geschieht, in dem er die Kosten auf dem Betriebskostenblatt einträgt. Es ist daher nicht möglich, dass wir Kosten von Rechnungskopien in unsere Abrechnungssoftware übertragen, da in diesem Falle die Haftung durch den Eigentümer/die Hausverwaltung nicht mehr gegeben wäre.

Weil die Abrechnung gem. Heizkostenverordnung zwingend nach dem Verbrauchsprinzip und zwar nach dem tatsächlichen Verbrauch erfolgen muss.

Da nur die Kosten der tatsächlich verbrauchten Brennstoffe abgerechnet werden dürfen (§ 7 Abs. 2 HKVO), hat der Bundesgerichtshof Anfangs- und Schlussbestand als Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Abrechnung vorgeschrieben (BGH-Urteil vom 23.11.1981 Az. VIII ZR 298/80). Bei der wertmäßigen Gewichtung des Brennstoffrestes ist immer der Preis aus der letzten Heizöllieferung zu berücksichtigen. Ist durch hohe Vorratshaltung im Ausnahmefall der Rest einmal größer als die letzte Lieferung, so ist anteilig auch noch der Brennstoffpreis aus der vorletzten Lieferung heranzuziehen. Der Brennstoff wird daher nach dem First-in-first-out-Prinzip (Fifo) berechnet.

Eine sofortige Abrechnungserstellung für den ausziehenden Mieter nur mit einer Zwischenablesung ist nicht möglich. Rechnerisch und logisch ist eine Abrechnung nur dann möglich, wenn die Brennstoff- und Nebenkosten des Gebäudes für den gesamten Abrechnungszeitraum feststehen und die Ablesewerte des gesamten Gebäudes vorliegen. Diesen Aufwand betreibt man in der Regel nach den gesetzlichen Vorschriften nur alle 12 Monate. Für den ausziehenden Mieter erhält man erst mit der nächsten Gesamtabrechnung eine gesonderte Abrechnung. Der ausziehende Mieter hat auch keinen rechtlichen Anspruch auf eine sofortige Abschlussrechnung nach seinem Auszug. Es ist zumutbar und sowohl technisch als auch rechnerisch gar nicht anders möglich, als erst mit der nächsten Gesamtabrechnung – die für das ganze Gebäude erfolgt – auch die Abrechnung für den ausgezogenen Mieter zu erstellen.

1.) Ein Wärmezähler für die Fußbodenheizung wird benötigt, wichtig ist hierbei darauf zu achten, dass eine separate Leitung aus der Heizung zur Fußbodenheizung gezogen wird, in diesen Strang kommt der Wärmezähler. Die Fußbodenheizung darf nicht hinter den Heizkörper eingeschliffen sein, da ansonsten eine Differenzrechnung stattfindet, was wiederum zu Problemen in der Abrechnung führt und ein Kürzungsrecht der Gesamtheizkosten von 15% bedeuten könnte.

2.) Ein weiterer Wärmezähler wird benötigt, zur Vorerfassung der statischen Heizfläche (aller Heizkörper im Objekt), da hier mit zwei verschiedenen Messmethoden gearbeitet wird, zum Einen Heizkostenverteiler die lediglich Einheiten anzeigen sowie Wärmezähler die KWh oder MWh anzeigen, beides lässt sich so nicht mischen bzw. abrechnen, daher muss unbedingt der Heizstrang statische Heizfläche mit einem Wärmezähler vorerfasst werden, damit ermittelt werden kann was alle Heizkörper im Haus verbraucht haben. Hiernach kann dann ermittelt werden was eine Einheit auf dem Heizkostenverteiler kosten wird.

 

Bitte teilen Sie uns Änderungen an Ihrer Liegenschaft schriftlich mit Liegenschaftsnummer, Name, Straße, Wohnungslage (Erdgeschoss, OG links, o.ä.), Telefonnummer, Kontaktmöglichkeit vor Ort an info@beyeribia.de mit. Wir setzen uns in diesem Falle mit Ihnen in Verbindung und beraten Sie hinsichtlich der passenden Geräte.

Ab zwei Mietparteien im Haus hat jeder Nutzer nach Heizkostenverordnung das Recht auf eine verbrauchsabhängige Abrechnung. Diese Abrechnung kann nach Heizkostenverteilern an den Heizkörpern oder eichpflichtigen Wärmezählern in der Rohrleitung geschehen. Wir beraten Sie gerne individuell zu Ihrem Objekt. Sprechen Sie uns an!

Bitte teilen Sie uns dies unbedingt schriftlich mit Liegenschaftsnummer, Name, Straße an info@beyeribia.de mit. Wir setzen uns in diesem Falle mit Ihnen in Verbindung und beraten Sie hinsichtlich der passenden Geräte.

Die Demontage sollte durch unseren Kundendienst, kann jedoch auch durch Fachpersonal wie z.B. Ihren örtlichen Sanitärfachbetrieb erledigt werden. Die Re-Montage hingegen muss durch unseren Kundendienst erfolgen.

Bitte wenden Sie sich in diesen Fällen schriftlich mit Liegenschaftsnummer, Name, Straße an info@beyeribia.de. Wir setzen uns mit Ihnen in Verbindung.

Sobald das Erhitzen des Warmwassers mit über die Heizungsanlage läuft, müssen die Heizkosten davon getrennt werden. Zur Trennung der Heiz- und Warmwasserkosten wird ein Wärmezähler am Warmwasserspeicher benötigt.

Wasser- und Wärmezähler sind nach dem Mess- und Eichgesetz eichpflichtige Messgeräte und müssen alle 5 Jahre Warm- und Wärmezähler, sowie alle 6 Jahre Kaltwasserzähler ausgetauscht werden.

Seit einigen Jahren produzieren nahezu alle gängigen Hersteller ihre Wasserzähler mit einer Funkvorbereitung. Diese Geräte können nachträglich mit einem Funkmodul von uns versehen und zukünftig aus der Ferne abgelesen werden.

Um ein aussagekräftiges Angebot über Wasserzähler abgeben zu können, benötigen wir den Hersteller, das Fabrikat, den Typ und die Baulänge des Wasserzählers. Dazu können Sie uns alte Kaufbelege oder Fotos zu kommen lassen.

Nach dem Mess- und Eichgesetz (MessEG) müssen Verwender eines Messgerätes, neue oder erneuerte Geräte sechs Wochen nach ihrer Inbetriebnahme an die nach Landesrecht zuständige Eichbehörde melden. Im Rahmen unseres Services übernehmen wir diese Meldung gerne für Sie.

Bitte teilen Sie uns Änderungen an Ihrer Liegenschaft schriftlich mit Liegenschaftsnummer, Name, Straße, Wohnungslage (Erdgeschoss, OG links, o.ä.), Telefonnummer, Kontaktmöglichkeit vor Ort an info@beyeribia.de mit. Wir setzen uns in diesem Falle mit Ihnen in Verbindung.

Das Betriebskostenblatt ist ein Vordruck zum Einreichen Ihrer Kosten (mindestens Heizkosten sowie Nutzerlisten für Ein-/Auszüge und Leerstände, ggfs. noch für Warmwasser-/Kaltwasser- sowie Nebenkosten).

Der Einsatz und die Nutzung unseres Funksystems im Wohnbereich oder nahe am Wohnbereich, in Zusammenhang mit Messgeräten für die individuelle Heizkostenabrechnung oder Prüfung der Rauchwarnmelder, ist in jeder Hinsicht unbedenklich. Mit einer Sendeleistung von 10 mW bei einer Dauer von 15 – 800 Sekunden pro Jahr entspricht unser Funksystem zum Beispiel nur einem Bruchteil der Funkbelastung durch ein GSM/GPRS Mobiltelefon mit 2000 mW und quasi permanenter Sendedauer.

Hierfür gibt es zwei mögliche Ursachen. Oft werden durch den Nutzer Heizkörper auf der Thermostatstellung Stern (*) betrieben. Diese Thermostatstellung nimmt eine Frostschutzsicherung vor und stellt Wärmemengen bei niedrigen Umgebungstemperaturen zur Verfügung. Werden z.B. im Winter die Fenster über einen längeren Zeitraum gekippt oder die Räume kräftig durchgelüftet, so öffnet das Heizkörperthermostat auf der Stern-Stellung den Heizkörperzulauf und der Heizkörper erwärmt sich. Je nach Dauer kann sich der Heizkörper leicht bzw. stark erwärmen. Oft wird dieser Heizbetrieb durch den Nutzer gar nicht bewusst wahrgenommen. Vielmehr wird erst nach einigen Tagen oder gar Monaten festgestellt, dass der Heizkostenverteiler Verbrauchswerte anzeigt, obwohl der Heizkörper ja gar nicht bewusst aufgedreht wurde. Der elektronische Heizkostenverteiler registriert bereits kleinste Wärmemengen. Ab einer Heizkörpertemperatur von 30°C werden die abgegebenen Wärmemengen erfasst. Diese Empfindlichkeit ist in der DIN-Norm EN 834 als Zulassungskriterium für eine ordnungsgemäße Wärmeerfassung vorgeschrieben. Bitte beachten Sie, dass ein Heizkörper mit einer Temperatur von beispielsweise 30°C die Raumluft bereits erwärmt (die durchschnittliche Lufttemperatur liegt in beheizten Räumen bei ca. 21°C). Durch Berühren des Heizkörpers mit der Handfläche hat man jedoch das Gefühl, dass der Heizkörper scheinbar kalt ist. Dies ist, bedingt durch die menschliche Körpertemperatur, die bekannterweise bei 36-37°C liegt. Eine Heizkörpertemperatur von 30°C wird demnach als kalt empfunden (= Vermutung abgestellter Heizkörper). Diese niedrigen Heizkörpertemperaturen, die ebenfalls der Raumwärmung dienen, sind somit nur für den elektronischen Heizkostenverteiler registrierbar und werden richtigerweise erfasst! Eine weitere Besonderheit ergibt sich bei: Wohngebäuden mit Einrohrheizungsanlage Bei diesen Gebäuden gibt es nur einen Heizungsstrang, an den der Heizkörper sowohl im Zulauf (oberer Anschluss) als auch im Rücklauf (unterer Anschluss) angeschlossen ist. Hierbei wird das Heizungsrohr permanent mit höheren Heizwassertemperaturen durchströmt als bei Zweirohrheizungsanlagen (ein Rohr Vorlauf und ein Rohr Rücklauf). Bei einer Einrohrheizungsanlage kann es vorkommen, dass durch den Rücklauf des Heizkörpers geringe Mengen an Heizwasser in den Heizkörper einströmen und diesen geringfügig erwärmen (der Heizkörper ist nur lauwarm oder fühlbar kalt). Dieser Vorgang wird als Rückerwärmung bezeichnet. Es ist auch möglich, dass durch die hohen Temperaturen des Heizungsstranges über die Wärmeleitung des Metalls der Heizkörper geringfügig erwärmt wird. Aber auch diese geringe Erwärmung des Heizkörpers muss vom elektronischen Heizkostenverteiler registriert und angezeigt werden. Es handelt sich hierbei nicht um einen Mangel, sondern um eine Eigenheit bei diesem Typ von Heizungsanlagen. Diese Erwärmung der Heizkörper trägt zur ebenfalls Grunderwärmung derRäumlichkeiten bei, welche sich als Einspareffekt auf die gewollt und bewusst beheizten Flächen in der Wohnung auswirkt. Weiterhin ist der gemessene Heizungsverbrauch in diesen Fällen, im Vergleich zu aufgedrehten Heizkörpern, sehr gering und hat aus nachfolgenden Gründen kaum Auswirkungen auf die Heizkostenabrechnung:  es werden im Vergleich zu einem bewusst genutzten Heizkörper nur sehr wenige Verbrauchseinheiten auf diese Weise erfasst  die Kosten je Verbrauchseinheit sind durch die Vielzahl der Verbrauchseinheiten sehr gering (bei der Heizkostenabrechnung mit elektronischen Heizkostenverteilern). Andere Faktoren (z.B. Nutzerverhalten, Heizverhalten der Nachbarn, Lage der Wohnung im Haus) haben weit höheren Einfluss auf den Heizbedarf und damit auf die Verbrauchseinheiten, als dies durch den oben beschrieben Effekt bei Einrohrheizungsanlagen der Fall ist. Bei kleinen Heizkörpern treten die Verbrauchszählungen etwas häufiger auf, aufgrund des geringeren Abstandes des Heizkostenverteilers zu Vor- und Rücklauf des Heizungsstranges und des geringeren Wasservolumens, das sich schneller erwärmt. Dieser vermutliche Nachteil wird aber durch den geringen Bewertungsfaktor eines kleinen Heizkörpers in der Heizkostenabrechnung ausgeglichen bzw. stark abgeschwächt.

Die DIN EN 834/835 schreibt die Montage von zwei Heizkostenverteilern bei dem Überschreiten einer bestimmten Heizkörperbaulänge und der sich dadurch ergebenden unterschiedlichen Wärmeverteilung vor. Mit dieser Maßnahme lassen sich diese Wärmeunterschiede genauer und gerechter erfassen. Jeder der beiden Heizkostenverteiler erhält die halbe Bewertung. Der Verbrauch der beiden Heizkostenverteiler zusammenaddiert ergibt den Gesamtverbrauch an diesem Heizkörper. Durch die Halbierung der Bewertungsfaktoren werden bei zwei Heizkostenverteilern an einem Heizkörper übrigens keine doppelten Heizkosten abgerechnet. Jeder der beiden Heizkostenverteiler erhält lediglich den halben Bewertungsfaktor. Es ist bei zwei Heizkostenverteilern an einem Heizkörper auch typisch, dass unterschiedlich hohe Verbrauchswerte angezeigt werden. Auf der Seite des Zulaufs (die Seite von der das warme Wasser in die Heizung strömt) ist der Heizkörper grundsätzlich ein wenig wärmer als auf der Seite des Ablaufs.

Da nicht alle Heizkörper die gleiche Wattleistung erbringen, z. B. aufgrund der verschiedenen Fabrikate und unterschiedlicher Bauarten, werden diese mit Hilfe eines speziellen Programms bewertet. Dieser so genannte Bewertungsfaktor gibt Auskunft über die Leistung des Heizkörpers. Er wird bei der Bestückung anhand der Ausmaße ermittelt.

Nein, siehe obergerichtliche Rechtsprechung (BayObLG - Aktenzeichen Breg. 2 Z 157/87). Werden Heizkörper ersatzlos abgebaut, wird die Hydraulik der gesamten Heizungsanlage beeinflusst, da sich im Heizsystem einer Liegenschaft dann das Gesamtvolumen ändert. Durch veränderte Druckverhältnisse in den Leitungssystemen können auch zusätzlich Störgeräusche entstehen.

Ableser oder Monteure können nicht ausreichend Informationen geben. Es ist auch zeitlich nicht möglich, Angaben zum Verbrauch zu machen, da die Daten erst in unser System eingegeben werden müssen, um somit den tatsächlichen Verbrauch zu ermitteln. Hierfür sind unsere Mitarbeiter der jeweiligen Abteilung zuständig

Der Energieausweis ist ein Dokument zum Vergleich von Immobilien hinsichtlich ihrer Energieeffizienz, Stammdaten und der anfallenden Energiekosten / Energiemenge der jeweiligen Gebäude. Anhand des Energiebedarfs und/oder –verbrauches sollen Käufer/Mieter Rückschlüsse auf das zu erwartende Heizverhalten schließen können.

Energieausweise sind immer 10 Jahre gültig und können nicht verlängert werden. Nach Ablauf der 10 Jahre muss ein neuer Ausweis erstellt werden.

Um eine Vergleichbarkeit mit solchen Heizungsanlagen herzustellen, die neben der Beheizung auch für die Warmwasserversorgung dienen, wird ein fiktiver Warmwasserzuschlag zum Energieverbrauch der Heizung dazu gerechnet, wenn es sich um eine dezentrale Warmwasserbereitung (z.B. Durchlauferhitzer) handelt. Nach § 19 Absatz 2 Satz 2 Energieeinsparverordnung kann dies z. B. mit einer Pauschale von 20 kwh pro Jahr und Quadratmeter Gebäudenutzfläche erfolgen.

Zum 31.12. jeden Jahres befinden wir uns in der Hauptablesezeit und der Großteil unserer Liegenschaften wird zu dieser Zeit abgelesen. Neben den Hauptablesungen haben wir deshalb keine freie Zeit für Montagetermine. Eine unterjährige Montage der Erfassungsgeräte macht abrechnungstechnisch keinen Unterschied, da die alten und neuen Werte berücksichtigt werden.

Den Ablesetermin teilen wir dem Kunden mindestens 14 Tage im Voraus mit. Ist eine Ablesung aus Gründen, die Beyer IBIA nicht zu vertreten hat, zu diesem Zeitpunkt nicht möglich, wird innerhalb von zwei Wochen - mit vorgehender Ankündigung - ein zweiter kostenloser Ableseversuch unternommen. Wird auch dieser Termin nicht eingehalten, muss ein kostenpflichtiger dritter Termin beauftragt werden. Individuelle Einzeltermine sind nicht möglich, da unsere Servicetechniker aus Umwelt- und Kostengründen feste Routen planen.

Als Mieter haben Sie eine Duldungspflicht der Ablesung. Verweigern Sie unserem Servicetechniker den Zutritt, wird dies durch unseren Servicetechniker entsprechend dokumentiert und dem Eigentümer bzw. der Hausverwaltung mitgeteilt. Dies kann zur Folge haben, dass die Duldungspflicht ggfs. gerichtlich durchgesetzt wird.

Servicetechniker von Beyer IBIA sind aus Umwelt- und Kostengründen bereits einige Wochen im Voraus nach Routen geplant. Im engen Zeitplan der Ablesung ist es daher nur selten möglich, dass eine Montage miteingeschoben wird. Sprechen Sie uns frühzeitig vor der Ablesung an und wir verbinden die Termine gerne miteinander und nehmen uns ausreichend Zeit für Sie und Ihre Liegenschaft.

Bitte teilen Sie uns Änderungen an Ihrer Liegenschaft schriftlich mit Liegenschaftsnummer, Name, Straße, Wohnungslage (Erdgeschoss, OG links, o.ä.), Telefonnummer, Kontaktmöglichkeit vor Ort an info@beyeribia.de mit. Wir setzen uns in diesem Falle mit Ihnen in Verbindung.

Bitte setzen Sie sich in diesem Falle mit Ihrer Hausverwaltung in Verbindung.

Um die vorgeschriebene verbrauchsabhängige Abrechnung erstellen zu können, sind Sie als Vermieter zur Ausstattung der Liegenschaft mit einheitlichen Erfassunsgeräten verpflichtet. Verweigert ein Mieter die Montage der Erfassungsgeräte, besteht für den Vermieter die Möglichkeit, durch juristischen Beistand bzw. ggfs. sogar gerichtlich eine Montage durchzusetzen.

Die DIN EN 834/835 schreibt die Montage von zwei Heizkostenverteilern bei dem Überschreiten einer bestimmten Heizkörperbaulänge und der sich dadurch ergebenden unterschiedlichen Wärmeverteilung vor. Mit dieser Maßnahme lassen sich diese Wärmeunterschiede genauer und gerechter erfassen. Jeder der beiden Heizkostenverteiler erhält die halbe Bewertung. Der Verbrauch der beiden Heizkostenverteiler zusammenaddiert ergibt den Gesamtverbrauch an diesem Heizkörper. Durch die Halbierung der Bewertungsfaktoren werden bei zwei Heizkostenverteilern an einem Heizkörper übrigens keine doppelten Heizkosten abgerechnet. Jeder der beiden Heizkostenverteiler erhält lediglich den halben Bewertungsfaktor. Es ist bei zwei Heizkostenverteilern an einem Heizkörper auch typisch, dass unterschiedlich hohe Verbrauchswerte angezeigt werden. Auf der Seite des Zulaufs (die Seite von der das warme Wasser in die Heizung strömt) ist der Heizkörper grundsätzlich ein wenig wärmer als auf der Seite des Ablaufs.

Manchmal kann es vorkommen, dass Heizkörper verbaut oder unzugänglich sind. Somit ist keine reibungslose Ablesung gewährleistet. Falls aus diesen Gründen keine Ablesung erfolgt, muss der Verbrauch geschätzt werden. Dem Ableser ist es aus versicherungsrechtlichen Gründen nicht erlaubt, Möbel, Verbauungen oder andere Gegenstände zu entfernen.

Da nicht alle Heizkörper die gleiche Wattleistung erbringen, z. B. aufgrund der verschiedenen Fabrikate und unterschiedlicher Bauarten, werden diese mit Hilfe eines speziellen Programms bewertet. Dieser so genannte Bewertungsfaktor gibt Auskunft über die Leistung des Heizkörpers. Er wird bei der Bestückung anhand der Ausmaße ermittelt.

Nein, siehe obergerichtliche Rechtsprechung (BayObLG - Aktenzeichen Breg. 2 Z 157/87). Werden Heizkörper ersatzlos abgebaut, wird die Hydraulik der gesamten Heizungsanlage beeinflusst, da sich im Heizsystem einer Liegenschaft dann das Gesamtvolumen ändert. Durch veränderte Druckverhältnisse in den Leitungssystemen können auch zusätzlich Störgeräusche entstehen

Ableser oder Monteure können nicht ausreichend Informationen geben. Es ist auch zeitlich nicht möglich, Angaben zum Verbrauch zu machen, da die Daten erst in unser System eingegeben werden müssen, um somit den tatsächlichen Verbrauch zu ermitteln. Hierfür sind unsere Mitarbeiter der jeweiligen Abteilung zuständig

Rauchwarnmelder sind da, um Leben zu retten. 95 % der Brandopfer kommen nicht in den Flammen um, sondern schon vorher an einer Rauchgasvergiftung. Besonders nachts, wenn bei den schlafenden Bewohnern der Geruchssinn ebenfalls schläft, meldet sich der Rauchwarnmelder lautstark, sobald Rauchpartikel in der Luft sind.

Die Mindestausstattung gemäß DIN 14676 und Landesbauordnung sieht je einen Rauchwarnmelder in Schlaf- und Kinderzimmern, sowie Rettungswegen (z.B. Flure) von Aufenthaltsräumen vor. Ausgenommen werden oftmals Küchen und Badezimmer, da hier auf Grund der häufigen Schwadenbildung ein erhöhtes Risiko für Fehlalarme besteht. Optimal wäre allerdings die Ausstattung aller Räume einschließlich des Wohnzimmers.

Die von Beyer IBIA eingebauten Rauchwarnmelder verfügen über eine 10 Jahres Lithiumbatterie. Der zwischenzeitliche Austausch der Batterie ist nicht notwendig. Im Rahmen unserer Wartung überprüfen wir die Batteriespannung, tauschen ggf. Geräte aus oder informieren Sie, wenn die Laufzeit sich dem Ende neigt.

Bei Fehlalarmen durch z.B. zu scharfes Anbrennen in der Pfanne, kann man die Rauchwarnmelder von Beyer IBIA ganz leicht mit einem kurzen Tastendruck für 10 Minuten Stumm stellen. In dieser Zeit können Sie nun mit Stoßlüften dafür sorgen, dass sich der Rauch verzieht. Nach 10 Minuten werden die Sensoren des Rauchmelders wieder aktiviert.

Die neusten Rauchwarnmelder Modelle verfügen über eine Funktion der Selbstüberprüfung und können aus der Ferne ausgelesen werden. Um die Raucheindringöffnungen und die Audiofunktionen des Gerätes zu testen, aktiviert der Rauchmelder sich zu bestimmten Zeiten und führt eine Prüfung durch. Hierbei wird ein kurzer leiser Piepton abgegeben.

Rauchwarnmelder, die über eine 10 Jahres Langzeitbatterie verfügen, vds geprüft und über keine besondere Funktion (wie z.B. Brandemeldeanlage oder Funkauslesung) verfügen, können von Beyer IBIA ebenfalls geprüft werden. Schicken Sie uns dazu einfach das Fabrikat und den Typ und wir beraten Sie gerne.

In unserem Downloadbereich finden Sie hierzu das umfangreiche Infoblatt "Haus(ver)kauf im lfd Abrg-Zeitraum.pdf". Gemäß unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Punkt IX. Vertragslaufzeit, Kündigung) gilt sowohl für Vertragsverhältnisse zu Messdienstleistungen als auch für Mietvertragsverhältnisse zu Erfassungsgeräten und/oder Rauchwarnmeldern: "Bei Veräußerung der Liegenschaft ist der Kunde berechtigt und verpflichtet, die Übernahme dieses Vertrages durch seinen Rechtsnachfolger herbeizuführen. Andernfalls bleibt der Kunde aus diesem Vertrag verpflichtet. Wir sind verpflichtet, der Übertragung dieses Vertrages auf den Erwerber zuzustimmen, sofern nicht wesentliche Einwände entgegenstehen."

Gerne bieten wir Ihnen die nahtlose weitere Zusammenarbeit an. Bitte wenden Sie sich in diesen Fällen schriftlich mit Liegenschaftsnummer, Name, Straße an info@beyeribia.de. Wir setzen uns mit Ihnen in Verbindung und lassen Ihnen alle notwendigen Unterlagen sowie ggfs. ein Modernisierungsangebot zukommen.

Das/die Vertragsverhältnisse müssen einmal formell durch Ihren Rechtsnachfolger übernommen werden. Hierzu haben wir vorgefertigte Formulare, die wir Ihnen gern zukommen lassen. Bitte wenden Sie sich in diesen Fällen schriftlich mit Liegenschaftsnummer, Name, Straße an info@beyeribia.de. Wir setzen uns mit Ihnen in Verbindung.

Gemäß §1922 BGB tritt der Erbe automatisch an die Stelle des Erblassers. Bitte wenden Sie sich in diesen Fällen schriftlich mit Liegenschaftsnummer, Name, Straße an info@beyeribia.de. Sie erhalten von uns alle liegenschafts- sowie vertragsrelevanten Unterlagen für einen reibungslosen weiteren Ablauf.

Bitte reichen Sie Ihre Kündigung unbedingt schriftlich (nicht per E-Mail) im Original und unter Einhaltung der Kündigungsfristen ein (sh. Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Vertragsbedingungen Miete im Download-Bereich). Vertragsverhältnisse können nur durch den Vertragspartner (i.d.R. der Eigentümer, ggfs. eine durch ihn beauftragte Hausverwaltung), jedoch nicht durch den Mieter gekündigt werden (ausnahme: Einzelwartungsverträge für Sicht- und Funktionsprüfung von Rauchwarnmeldern). Im Falle einer WEG können Vertragsverhältnisse nur nach Beschluss von der gesamten WEG, jedoch nicht von Einzelmitgliedern der WEG gekündigt werden.

Bitte setzen Sie sich in diesem Falle mit Ihrer Hausverwaltung in Verbindung.

Die Heizkostenverordnung (HKVO) nennt die für Deutschland gültigen und notwendigen Regeln und Voraussetzungen für eine gerechte Verteilung von Heiz- und Warmwasserkosten einer Liegenschaft auf die Nutzer. Ihr übergeordnetes Ziel ist nachhaltig Energie einzusparen und die Nutzer zu einem bewussteren Umgang mit Energie zu bewegen.

Der Bundesrat hat am 05.11.2021 die Novellierung der Heizkostenverordnung (HKVO) beschlossen. Mit Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 30.11.2021 tritt die neue Verordnung am 01.12.2021 in Kraft.

  • Damit der Wohnungsnutzer noch früher als bisher seinen persönlichen Verbrauch einsehen und prüfen kann, schreibt die neue HKVO für fernauslesbare Messgeräte eine Pflicht zur Mitteilung von unterjährigen Verbrauchsinformationen vom Gebäudeeigentümer an die Nutzer vor. Die Mitteilung der unterjährigen  Verbrauchsinformationen soll halb- oder vierteljährlich und ab 01.01.2022 monatlich erfolgen. Eine genauere Beschreibung der Inhalte zu den unterjährigen Verbrauchsinformationen finden Sie nachfolgend beschrieben.
  • Da jeder Wohnungsnutzer in Zukunft in den Genuss der monatlichen Verbrauchsinformation kommen soll, verlangt die neue Heizkostenverordnung für alle Liegenschaften bis spätestens 31.12.2026 eine Umrüstung auf Funk-Fernablesetechnologie.
  • Ebenfalls müssen ab Beginn der Abrechnungszeiträume 01.01.2022 in der jährlichen Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung (Pflicht zur jährlichen Abrechnung besteht weiterhin) zusätzliche Verbrauchs- und Abrechnungsinformationen für den Nutzer dargestellt werden.

Weitere Einzelheiten zu den zusätzlichen Verbrauchs- und Abrechnungsinformationen listen wir Ihnen unter dem nächsten Punkt auf.

Folgende zusätzliche Informationen müssen für die Nutzer in Abrechnungen mit Abrechnungszeiträumen ab dem 01.12.2021 enthalten sein:

  • Anteil der eingesetzten Energieträger (Gas, Öl, Strom,..)
  • Bei Fernwärme: Angabe der jährlichen Treibhausgasemissionen sowie den Primärenergiefaktor
  • Erhobene Steuern, Abgaben und Zölle
  • Entgelte für die Gebrauchsüberlassung und Verwendung von Ausstattungen zur Verbrauchserfassung sowie Kosten die für Ablesung und Abrechnung
  • Kontaktinformationen von Verbraucherorganisationen, Energieagenturen
  • Informationen über die Durchführung von Streitbeteiligungsverfahren und nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz
  • Verbrauchsvergleiche des Nutzers mit einem normierten Durchschnittsnutzer
  • Vergleich des witterungsbereinigten Energieverbrauchs des Abrechnungszeitraumes mit dem vorangegangenen Abrechnungszeitraums in grafischer Form

Da der Gebäudeeigentümer/die Verwaltung viele dieser zusätzlichen Informationen von dem jeweiligen Energieversorger erhält, müssen uns diese zusätzlichen Informationen im Rahmen der jährlichen Einreichung der Gesamtkosten der Liegenschaft zukünftig in unserem Betriebskostenblatt oder unserem Web-Portal angegeben werden.

Die unterjährigen Verbrauchsinformationen müssen folgende Angaben enthalten:

  • Der Verbrauch des Nutzers im letzten Monat in kWh
  • Einen Vergleich des Verbrauchs mit dem Verbrauch des Vormonats, sowie mit dem entsprechenden Monat des Vorjahres desselben Nutzers
  • Einen Vergleich des Verbrauchs mit einem normierten Durchschnittsnutzer

Sollten die Verbrauchswerte aus dem Vorjahr und dem Vormonat nicht vorliegen, wird zum Vergleich der Gebäudedurchschnitt ab 3 Nutzeinheiten (Datenschutz) verwendet.

Fernablesbare Geräte sind funkende sowie nicht funkende Geräte, die von außerhalb der Nutzeinheit abgelesen werden können. Der Servicetechniker muss die Wohnung also nicht mehr zur Ablesung betreten. Da sich die Heizkostenverordnung nur mit Heiz- und Warmwasserkosten beschäftigt, gilt diese Regelung nicht für Kaltwasserzähler.

Zurzeit erfolgt die Ablesung noch im „Walk-By“ Verfahren (mit mobilem Funkempfänger vor Ihrer Liegenschaft). Zukünftig werden in der Liegenschaft fest installierte Datensammler montiert. Diese übermitteln uns die Verbrauchsdaten verschlüsselt und gesichert an unser Rechenzentrum.

Wir stellen unseren Kunden die Verbrauchsinformationen über unser Kundenportal zur Verfügung. Auf Anfrage erhalten Sie von uns einen Zugang zu diesem Portal. Zur Übermittlung der Verbrauchsinformation an den Mieter muss der Gebäudeeigentümer/die Verwaltung einmalig im Online-Portal die E-Mail-Adressen der einzelnen Mieter hinterlegen. Der Mieter erhält dann ebenfalls eine automatisierte E-Mail mit den Zugangsdaten seines persönlichen Verbrauchsportals. Bei Vorliegen neuer monatlicher Verbrauchsinformationen in unserem Web-Portal erhält der Mieter eine Benachrichtigung.

Wichtig: Nur die Bereitstellung dieser Daten genügt nicht!  Es muss eine aktive Übermittlung der Daten stattfinden.

Installiert der Gebäudeeigentümer entgegen der Heizkostenverordnung keine fernablesbaren Geräte, kann der Mieter den auf ihn entfallenden Kostenanteil um 3% kürzen. Bei mehreren Verstößen gegen die neue HKVO wie bspw. zusätzlich fehlende Verbrauchs- bzw. Abrechnungsinformation summiert sich das Kürzungsrecht auf bis zu 6 %.

Die monatliche (unterjährige) Verbrauchsinformation ist mit Verdunster-Heizkostenverteiler nicht möglich. Spätestens zum 31.12.2026 müssen diese Verdunster HKV gegen fernauslesbaren Funk HKV ausgetauscht werden.

Wir empfehlen jedoch dringend, die Umrüstung deutlich vor dem Pflichttermin (31.12.2026) zu beauftragen, da kurz vor diesem Zeitpunkt die Auftragslage und damit die Auslastung der Messdienste erwartungsgemäß sehr hoch sein wird.

Um fernablesbare Messgeräte zu erhalten, können Sie uns telefonisch sowie schriftlich kontaktieren. Sie erhalten dann schnellstmöglich ein Angebot zur Umrüstung.

Nein. Die Ummontage auf fernablesbare Geräte ist nur dann verpflichtend, wenn eine komplette Sparte (z.B. Eichtausch bei Wärmezählern) ausgetauscht werden muss.

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