FAQ's

Die Heizkostenverordnung (HKVO) nennt die für Deutschland gültigen und notwendigen Regeln und Voraussetzungen für eine gerechte Verteilung von Heiz- und Warmwasserkosten einer Liegenschaft auf die Nutzer. Ihr übergeordnetes Ziel ist nachhaltig Energie einzusparen und die Nutzer zu einem bewussteren Umgang mit Energie zu bewegen.

Der Bundesrat hat am 05.11.2021 die Novellierung der Heizkostenverordnung (HKVO) beschlossen. Mit Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 30.11.2021 tritt die neue Verordnung am 01.12.2021 in Kraft.

  • Damit der Wohnungsnutzer noch früher als bisher seinen persönlichen Verbrauch einsehen und prüfen kann, schreibt die neue HKVO für fernauslesbare Messgeräte eine Pflicht zur Mitteilung von unterjährigen Verbrauchsinformationen vom Gebäudeeigentümer an die Nutzer vor. Die Mitteilung der unterjährigen  Verbrauchsinformationen soll halb- oder vierteljährlich und ab 01.01.2022 monatlich erfolgen. Eine genauere Beschreibung der Inhalte zu den unterjährigen Verbrauchsinformationen finden Sie nachfolgend beschrieben.
  • Da jeder Wohnungsnutzer in Zukunft in den Genuss der monatlichen Verbrauchsinformation kommen soll, verlangt die neue Heizkostenverordnung für alle Liegenschaften bis spätestens 31.12.2026 eine Umrüstung auf Funk-Fernablesetechnologie.
  • Ebenfalls müssen ab Beginn der Abrechnungszeiträume 01.01.2022 in der jährlichen Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung (Pflicht zur jährlichen Abrechnung besteht weiterhin) zusätzliche Verbrauchs- und Abrechnungsinformationen für den Nutzer dargestellt werden.

Weitere Einzelheiten zu den zusätzlichen Verbrauchs- und Abrechnungsinformationen listen wir Ihnen unter dem nächsten Punkt auf.

Folgende zusätzliche Informationen müssen für die Nutzer in Abrechnungen mit Abrechnungszeiträumen ab dem 01.12.2021 enthalten sein:

  • Anteil der eingesetzten Energieträger (Gas, Öl, Strom,..)
  • Bei Fernwärme: Angabe der jährlichen Treibhausgasemissionen sowie den Primärenergiefaktor
  • Erhobene Steuern, Abgaben und Zölle
  • Entgelte für die Gebrauchsüberlassung und Verwendung von Ausstattungen zur Verbrauchserfassung sowie Kosten die für Ablesung und Abrechnung
  • Kontaktinformationen von Verbraucherorganisationen, Energieagenturen
  • Informationen über die Durchführung von Streitbeteiligungsverfahren und nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz
  • Verbrauchsvergleiche des Nutzers mit einem normierten Durchschnittsnutzer
  • Vergleich des witterungsbereinigten Energieverbrauchs des Abrechnungszeitraumes mit dem vorangegangenen Abrechnungszeitraums in grafischer Form

Da der Gebäudeeigentümer/die Verwaltung viele dieser zusätzlichen Informationen von dem jeweiligen Energieversorger erhält, müssen uns diese zusätzlichen Informationen im Rahmen der jährlichen Einreichung der Gesamtkosten der Liegenschaft zukünftig in unserem Betriebskostenblatt oder unserem Web-Portal angegeben werden.

Die unterjährigen Verbrauchsinformationen müssen folgende Angaben enthalten:

  • Der Verbrauch des Nutzers im letzten Monat in kWh
  • Einen Vergleich des Verbrauchs mit dem Verbrauch des Vormonats, sowie mit dem entsprechenden Monat des Vorjahres desselben Nutzers
  • Einen Vergleich des Verbrauchs mit einem normierten Durchschnittsnutzer

Sollten die Verbrauchswerte aus dem Vorjahr und dem Vormonat nicht vorliegen, wird zum Vergleich der Gebäudedurchschnitt ab 3 Nutzeinheiten (Datenschutz) verwendet.

Fernablesbare Geräte sind funkende sowie nicht funkende Geräte, die von außerhalb der Nutzeinheit abgelesen werden können. Der Servicetechniker muss die Wohnung also nicht mehr zur Ablesung betreten. Da sich die Heizkostenverordnung nur mit Heiz- und Warmwasserkosten beschäftigt, gilt diese Regelung nicht für Kaltwasserzähler.

Zurzeit erfolgt die Ablesung noch im „Walk-By“ Verfahren (mit mobilem Funkempfänger vor Ihrer Liegenschaft). Zukünftig werden in der Liegenschaft fest installierte Datensammler montiert. Diese übermitteln uns die Verbrauchsdaten verschlüsselt und gesichert an unser Rechenzentrum.

Wir stellen unseren Kunden die Verbrauchsinformationen über unser Kundenportal zur Verfügung. Auf Anfrage erhalten Sie von uns einen Zugang zu diesem Portal. Zur Übermittlung der Verbrauchsinformation an den Mieter muss der Gebäudeeigentümer/die Verwaltung einmalig im Online-Portal die E-Mail-Adressen der einzelnen Mieter hinterlegen. Der Mieter erhält dann ebenfalls eine automatisierte E-Mail mit den Zugangsdaten seines persönlichen Verbrauchsportals. Bei Vorliegen neuer monatlicher Verbrauchsinformationen in unserem Web-Portal erhält der Mieter eine Benachrichtigung.

Wichtig: Nur die Bereitstellung dieser Daten genügt nicht!  Es muss eine aktive Übermittlung der Daten stattfinden.

Installiert der Gebäudeeigentümer entgegen der Heizkostenverordnung keine fernablesbaren Geräte, kann der Mieter den auf ihn entfallenden Kostenanteil um 3% kürzen. Bei mehreren Verstößen gegen die neue HKVO wie bspw. zusätzlich fehlende Verbrauchs- bzw. Abrechnungsinformation summiert sich das Kürzungsrecht auf bis zu 6 %.

Die monatliche (unterjährige) Verbrauchsinformation ist mit Verdunster-Heizkostenverteiler nicht möglich. Spätestens zum 31.12.2026 müssen diese Verdunster HKV gegen fernauslesbaren Funk HKV ausgetauscht werden.

Wir empfehlen jedoch dringend, die Umrüstung deutlich vor dem Pflichttermin (31.12.2026) zu beauftragen, da kurz vor diesem Zeitpunkt die Auftragslage und damit die Auslastung der Messdienste erwartungsgemäß sehr hoch sein wird.

Um fernablesbare Messgeräte zu erhalten, können Sie uns telefonisch sowie schriftlich kontaktieren. Sie erhalten dann schnellstmöglich ein Angebot zur Umrüstung.

Nein. Die Ummontage auf fernablesbare Geräte ist nur dann verpflichtend, wenn eine komplette Sparte (z.B. Eichtausch bei Wärmezählern) ausgetauscht werden muss.

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